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E-Rechnung archivieren: Fristen, Format und GoBD

Eine E-Rechnung muss als Datei aufbewahrt werden, nicht als Ausdruck. Hier lesen Sie, was ins Archiv gehört, was die GoBD verlangen und wie Sie archivierte Dateien später wieder lesbar machen.

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[ GoBD ] Werkzeug — Öffnenmax. 10 MB · .xml · .pdf · keine Speicherung
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    Vor dem Download prüfen wir jede Rechnung mit dem offiziellen Regelwerk (EN 16931 und XRechnung der KoSIT).

    E-Rechnung öffnen und lesen

    XRechnung (XML) oder ZUGFeRD/Factur-X (PDF) hierher ziehen und als lesbare Rechnung anzeigen. Kostenlos, ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert.

    Datei hier ablegen oder klicken.xml oder .pdf, max. 10 MB

    E-Rechnung prüfen (Validator)

    Prüft XRechnung und ZUGFeRD gegen EN 16931, die XRechnung-Regeln der KoSIT und PDF/A-3. Fehler werden verständlich auf Deutsch erklärt.

    Datei hier ablegen oder klicken.xml oder .pdf, max. 10 MB

    Wie lange Sie E-Rechnungen aufbewahren

    Rechnungen gehören zu den Buchungsbelegen. Für sie gilt seit 2025 für die meisten Unternehmen eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren, zuvor waren es 10. Für einzelne Branchen wie Banken und Versicherungen gelten abweichende Regeln. Die 8 Jahre gelten für Eingangs- und Ausgangsrechnungen gleichermaßen: Auch die E-Rechnungen, die Sie selbst verschicken, gehören ins Archiv.

    Wann die Frist für einen bestimmten Beleg beginnt und ob in Ihrem Fall längere Fristen greifen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

    Im Originalformat, nicht als Kopie

    Bei einer E-Rechnung sind die strukturierten Daten das eigentliche Dokument. Aufzubewahren ist sie deshalb so, wie sie bei Ihnen angekommen ist oder wie Sie sie verschickt haben:

    Erhalten alsAufbewahren alsNicht ausreichend
    XRechnungdie unveränderte .xml-DateiAusdruck, Screenshot, PDF-Lesekopie
    ZUGFeRD / Factur-Xdie vollständige PDF mit eingebettetem XMLnur das Seitenbild oder nur das herausgelöste XML
    Anhang in einer ZIP-Dateidie enthaltene Rechnungsdatei, sinnvollerweise auch das Archiveine neu gepackte oder umbenannte Fassung mit geändertem Inhalt

    Ein Ausdruck auf Papier reicht bei E-Rechnungen nicht. Er zeigt nur, wie die Daten aussehen, nicht die Daten selbst. Papier kann eine Arbeitshilfe sein, etwa für die Freigabe, ersetzt aber die Datei nicht.

    Was die GoBD verlangen

    Die GoBD sind die Verwaltungsgrundsätze der Finanzverwaltung zur ordnungsmäßigen Buchführung mit elektronischen Unterlagen. Für Ihr Rechnungsarchiv lassen sich daraus vor allem drei Anforderungen ableiten:

    • Unveränderbar: Nach dem Eingang darf die Datei inhaltlich nicht mehr verändert werden. Wird doch etwas geändert, muss das nachvollziehbar sein und das Original erhalten bleiben.
    • Maschinell auswertbar: Die strukturierten Daten müssen in einer Form vorliegen, die sich bei einer Prüfung elektronisch auswerten lässt. Genau deshalb genügt kein Bild der Rechnung.
    • Jederzeit verfügbar: Sie müssen eine Rechnung innerhalb der Frist schnell finden und lesbar machen können, auch wenn Sie inzwischen die Software gewechselt haben.

    Verfahrensdokumentation in Kurzform

    Zu einem geordneten Archiv gehört eine Beschreibung, wie Belege bei Ihnen ankommen und weiterverarbeitet werden. Diese Verfahrensdokumentation muss kein dickes Handbuch sein. Für kleine Betriebe genügen oft wenige Seiten, die folgende Fragen beantworten:

    1. Über welche Wege gehen Rechnungen ein, zum Beispiel ein bestimmtes Postfach?
    2. Wer öffnet, prüft und gibt sie frei?
    3. Wo und in welchem System werden die Originale abgelegt?
    4. Wie ist das Archiv gegen Löschen, Überschreiben und Datenverlust geschützt?

    Halten Sie die Beschreibung aktuell, wenn sich Abläufe ändern. Eine Vorlage stimmen Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung ab.

    Praktische Tipps für Ordner und Dateinamen

    Ein Rechnungsordner auf dem eigenen Rechner ist kein revisionssicheres Archiv, denn Dateien lassen sich dort jederzeit überschreiben. Für den Überblick hilft trotzdem eine feste Struktur, ob im Dokumentenmanagement, in der Buchhaltungssoftware oder als Zwischenablage vor dem Import:

    • Nach Jahr und Richtung trennen: etwa 2026/eingang und 2026/ausgang. So erkennen Sie auf einen Blick, welche Jahrgänge die Frist schon überschritten haben.
    • Sprechende Dateinamen: Ein Muster wie 2026-10-19_Lieferant_RE-0147.xml lässt sich gut sortieren und durchsuchen.
    • Umbenennen statt bearbeiten: Ein geänderter Dateiname lässt den Inhalt unberührt. Öffnen Sie die Datei aber nie in einem Editor, um etwas zu korrigieren.
    • Datensicherung: Legen Sie regelmäßig eine Kopie an einem zweiten Ort ab, damit ein defekter Datenträger nicht acht Jahre Belege mitnimmt.

    Häufige Fehler beim Archivieren

    • Nur die Lesekopie behalten: Wer die XML-Datei nach dem Drucken löscht, hat das eigentliche Original verloren.
    • Anhänge im Postfach liegen lassen: Ein E-Mail-Konto mit Speicherlimit oder automatischem Löschen ist kein verlässlicher Ablageort für acht Jahre.
    • Dateien beim Import umwandeln: Manche Programme speichern nur die ausgelesenen Werte. Prüfen Sie, ob Ihr System die ursprüngliche Datei mit ablegt.

    Archivierte Rechnungen später wieder lesen

    Ein Archiv nützt nur, wenn Sie die Dateien auch Jahre später noch anzeigen können. Bei ZUGFeRD hilft das Format PDF/A-3, das für die Langzeitarchivierung gedacht ist. Eine XRechnung können Sie jederzeit oben im Werkzeug hochladen und lesbar anzeigen lassen, ohne die Datei zu verändern. Wie das funktioniert, beschreibt der Ratgeber XRechnung öffnen. Die übrigen Pflichten beim Empfang fasst E-Rechnung empfangen zusammen.

    Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ist kein Ersatz für Steuerberatung.

    // FAQ

    Fragen zu diesem Thema

    Muss ich E-Rechnungen annehmen?

    Ja. Seit 2025 dürfen Firmen in Deutschland E-Rechnungen von Geschäftspartnern nicht mehr ablehnen. Sie brauchen also eine Möglichkeit, sie zu öffnen und aufzubewahren (in der Regel 8 Jahre im Originalformat).

    Darf ich eine archivierte E-Rechnung umbenennen?

    Ein neuer Dateiname verändert den Inhalt nicht und ist für die Ordnung oft hilfreich. Den Inhalt der Datei dürfen Sie dagegen nicht bearbeiten.

    Muss ich auch meine eigenen Ausgangsrechnungen archivieren?

    Ja. Die Aufbewahrungspflicht gilt für Rechnungen, die Sie erhalten, und für Rechnungen, die Sie selbst ausstellen, jeweils im versendeten Format.

    Speichert FakturaKlick meine Rechnungen?

    Nein. Dateien werden nur zur Anzeige oder Prüfung verarbeitet und nicht gespeichert. Für die Aufbewahrung brauchen Sie ein eigenes Archiv.