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E-Rechnung ablehnen: Wann Sie eine Korrektur verlangen

Das Format E-Rechnung müssen Sie annehmen, eine fehlerhafte Rechnung aber nicht einfach hinnehmen. Prüfen Sie die Datei unten und fordern Sie bei Mängeln mit dem Mustertext eine Berichtigung an.

werkzeug: prüfen · direkt unten

[ reject? ] Werkzeug — Prüfenmax. 10 MB · .xml · .pdf · keine Speicherung
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Einzelne Abzüge (z. B. Gutschrift für Material) als eigene Position mit negativer Menge eintragen, z. B. „-1“.

Fast fertig

    Vor dem Download prüfen wir jede Rechnung mit dem offiziellen Regelwerk (EN 16931 und XRechnung der KoSIT).

    E-Rechnung öffnen und lesen

    XRechnung (XML) oder ZUGFeRD/Factur-X (PDF) hierher ziehen und als lesbare Rechnung anzeigen. Kostenlos, ohne Anmeldung, nichts wird gespeichert.

    Datei hier ablegen oder klicken.xml oder .pdf, max. 10 MB

    E-Rechnung prüfen (Validator)

    Prüft XRechnung und ZUGFeRD gegen EN 16931, die XRechnung-Regeln der KoSIT und PDF/A-3. Fehler werden verständlich auf Deutsch erklärt.

    Datei hier ablegen oder klicken.xml oder .pdf, max. 10 MB

    Die kurze Antwort

    Eine E-Rechnung als solche dürfen Sie seit 2025 nicht zurückweisen, nur weil sie elektronisch kommt. Inländische Unternehmen müssen sie entgegennehmen können. Etwas anderes ist eine Rechnung, die fehlerhaft ist: Hier dürfen und sollten Sie beim Absender eine Berichtigung verlangen. Entscheidend ist also nicht das Format, sondern der Inhalt.

    SituationZurückweisen?Was Sie tun
    E-Rechnung ist korrekt, Sie hätten lieber Papierneinannehmen, lesbar machen, archivieren
    Pflichtangabe fehlt oder ist falschKorrektur anfordernBerichtigung beim Absender verlangen
    Datei lässt sich nicht verarbeitenKorrektur anfordernAbsender informieren, gültige Datei erbitten
    Leistung oder Preis stimmen nichtinhaltliche Klärungwie bisher mit dem Lieferanten klären

    Was als fehlerhaft gilt

    Bei einer E-Rechnung gibt es zwei Arten von Mängeln, die Sie auseinanderhalten sollten:

    • Technische Mängel: Die Datei entspricht nicht der EN 16931. Ein Pflichtfeld ist leer, Summen sind nicht stimmig, oder das XML ist beschädigt. Solche Fehler zeigt ein Validator mit einem Regelcode an.
    • Inhaltliche Mängel: Die Datei ist technisch in Ordnung, aber eine Angabe stimmt nicht, etwa Ihr Firmenname, der Steuersatz oder das Leistungsdatum. Das erkennt keine Software, das prüfen Sie selbst.

    Beide Arten können Folgen für Ihre Buchhaltung haben. Ein technischer Fehler betrifft die Frage, ob überhaupt eine E-Rechnung vorliegt. Ein inhaltlicher Fehler betrifft die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG.

    Warum das für die Vorsteuer wichtig ist

    Den Vorsteuerabzug setzt das Gesetz an eine ordnungsgemäße Rechnung. Fehlen Pflichtangaben oder sind sie falsch, kann das Finanzamt den Abzug versagen, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt. Wie Formatfehler und inhaltliche Fehler während und nach den Übergangsfristen genau zu behandeln sind, hat die Finanzverwaltung in Schreiben des Bundesfinanzministeriums näher erläutert. Die Details hängen vom Einzelfall ab. Klären Sie daher mit Ihrer Steuerberatung, wie Sie mit einer bestimmten Rechnung umgehen, bevor Sie Vorsteuer daraus geltend machen.

    Praktisch heißt das: Je früher Sie einen Fehler bemerken, desto einfacher ist die Korrektur. Prüfen Sie wichtige Eingangsrechnungen deshalb bald nach dem Eingang und nicht erst beim Jahresabschluss.

    So gehen Sie Schritt für Schritt vor

    1. Datei unverändert sichern: Legen Sie die erhaltene Datei zuerst im Original ab, auch wenn sie fehlerhaft ist. Sie dokumentiert, was Sie bekommen haben.
    2. Technisch prüfen: Laden Sie die Datei oben im Bereich „Prüfen“ hoch. Notieren Sie die gemeldeten Regelcodes, etwa BR-DE-15 oder BR-CO-15.
    3. Inhalt kontrollieren: Vergleichen Sie Empfängeranschrift, Steuernummer, Leistungszeitraum, Mengen und Beträge mit Ihrer Bestellung.
    4. Berichtigung anfordern: Schreiben Sie dem Absender sachlich, was fehlt oder falsch ist (Mustertext unten).
    5. Neue Datei ablegen: Archivieren Sie die berichtigte Rechnung zusätzlich und buchen Sie auf deren Grundlage.

    Bearbeiten Sie eine empfangene Datei niemals selbst, auch wenn der Fehler offensichtlich ist. Eine Rechnung berichtigen darf nur, wer sie ausgestellt hat.

    Mustertext für eine Korrekturanfrage

    Passen Sie die Angaben in eckigen Klammern an. Je genauer Sie den Mangel beschreiben, desto schneller kommt die berichtigte Rechnung.

    Betreff: Bitte um berichtigte E-Rechnung zu Rechnung [Nummer] vom [Datum]

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für Ihre E-Rechnung [Nummer] vom [Datum]. Bei der Prüfung ist uns aufgefallen, dass [Beschreibung, z. B. „unsere USt-IdNr. fehlt“ oder „der Validator meldet die Regel BR-CO-15: Gesamtbetrag ungleich Netto plus Umsatzsteuer“].

    Bitte senden Sie uns eine berichtigte E-Rechnung im Format [XRechnung / ZUGFeRD] an [E-Mail-Adresse]. Bis dahin können wir die Rechnung leider nicht zur Zahlung freigeben.

    Mit freundlichen Grüßen
    [Name, Firma]

    Hängen Sie bei technischen Fehlern gerne das Prüfergebnis an. Der Regelcode sagt dem Absender genau, welches Feld seine Software falsch befüllt.

    Wenn Sie selbst Absender sind

    Kommt eine Ihrer Rechnungen mit einer Korrekturbitte zurück, erstellen Sie eine berichtigte Fassung, statt die alte Datei zu bearbeiten. Im Assistenten unter „Rechnung erstellen“ wird jede Datei vor dem Download geprüft. So vermeiden Sie technische Fehler von vornherein. Welche Meldungen ein Validator ausgibt, erklärt der Ratgeber E-Rechnung prüfen; die allgemeinen Pflichten beim Eingang fasst E-Rechnung empfangen zusammen. Dieser Ratgeber ist kein Ersatz für Steuerberatung.

    // FAQ

    Fragen zu diesem Thema

    Was tun, wenn eine E-Rechnung ungültig ist?

    Der Prüfer zeigt die genauen Regeln, die verletzt sind (z. B. BR-DE-…). Fehlt etwas Wichtiges wie Ihre Leitweg-ID oder die Bankverbindung, können Sie beim Absender eine korrigierte Rechnung anfordern.

    Darf ich eine E-Rechnung zurückschicken, weil ich lieber Papier möchte?

    Nein. Seit 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Ein Wunsch nach Papier ist kein Grund für eine Zurückweisung.

    Darf ich die fehlerhafte Datei selbst korrigieren?

    Nein. Berichtigen darf nur der Aussteller. Bewahren Sie die erhaltene Datei unverändert auf und fordern Sie eine neue Fassung an.

    Muss ich die fehlerhafte Rechnung trotzdem aufbewahren?

    Ja, es ist sinnvoll, sie zusammen mit der berichtigten Fassung abzulegen. So bleibt nachvollziehbar, was Sie wann erhalten haben. Details klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.